Dreimühlenstraße 12d · 80469 München
Amtsgericht München, HRB 297206 · Geschäftsführer: Reza Muradi
Telefon: 0176 49028591 · E-Mail: info@ecohype.de · www.ecohype.de
Stand: September 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese AGB gelten für Verträge zwischen der ECO Hype GmbH (nachfolgend „ECO Hype“) und ihren Kunden über Beratung, Planung, Lieferung, Montage, Installation, Inbetriebnahme und sonstige vereinbarte Leistungen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen, Batteriespeichern, Wallboxen, Energiemanagementsystemen, Wärmepumpen und zugehörigen Anlagenkomponenten.
(2) Kunde im Sinne dieser AGB kann Verbraucher (§ 13 BGB) oder Unternehmer (§ 14 BGB) sein. Soweit einzelne Bestimmungen nur für Unternehmer gelten, wird dies ausdrücklich kenntlich gemacht.
(3) Individuelle Vereinbarungen, das Angebot, die Auftragsbestätigung und vereinbarte Leistungsbeschreibungen gehen diesen AGB vor. Abweichende AGB des Kunden gelten nur, wenn ECO Hype ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss und technische Prüfung
(1) Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines verbindlichen Angebots, durch eine Auftragsbestätigung in Textform oder durch den einvernehmlichen Beginn der Leistungsausführung zustande.
(2) Angaben in Prospekten, Visualisierungen, Belegungsplänen, Ertrags-, Verbrauchs- oder Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind Planungs- und Prognosewerte. Sie stellen keine Garantie dar, sofern ein bestimmter Wert nicht ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheit vereinbart wurde.
(3) Der Auftrag kann unter dem Vorbehalt einer technischen Vorprüfung stehen. Grundlage sind insbesondere Kundenangaben, Fotos, Pläne, Verbrauchsdaten und die bei einer Besichtigung erkennbaren Verhältnisse. Zeigt die Prüfung, dass die vorgesehene Ausführung technisch oder rechtlich nicht möglich ist oder nur mit nicht vorhersehbarem Zusatzaufwand ausgeführt werden kann, werden die Parteien eine Anpassung von Leistung, Vergütung und Termin abstimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, gelten die gesetzlichen Rechte.
§ 3 Leistungsumfang, Nachträge und Subunternehmer
(1) Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem individuellen Angebot, der Auftragsbestätigung und ausdrücklich einbezogenen Anlagen. Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen sind nicht geschuldet.
(2) ECO Hype darf technisch gleich- oder höherwertige Komponenten einsetzen, wenn die ursprünglich vorgesehene Komponente nicht verfügbar ist, die vereinbarte Funktion, Leistung und Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigt werden und der Austausch dem Kunden zumutbar ist. Wesentliche Abweichungen werden vor Ausführung abgestimmt.
(3) ECO Hype ist berechtigt, fachlich geeignete Subunternehmer und Kooperationspartner einzusetzen. ECO Hype bleibt Vertragspartner des Kunden und für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich.
(4) Werden nach Vertragsschluss zusätzliche oder geänderte Leistungen erforderlich oder vom Kunden gewünscht, werden diese vor Ausführung nach Möglichkeit in Textform beschrieben und vergütet. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bleiben unberührt. Zwingende gesetzliche Regelungen zu Leistungsänderungen und Nachträgen gehen vor.
§ 4 Allgemeine Mitwirkungspflichten und bauseitige Voraussetzungen
(1) Der Kunde stellt die für Planung und Ausführung erforderlichen Angaben und Unterlagen vollständig und richtig zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere Eigentums- und Zustimmungsverhältnisse, Gebäude- und Anlagendaten, bekannte Mängel, Leitungsverläufe, schadstoffbelastete Baustoffe, Denkmalschutz- oder Brandschutzanforderungen sowie vorhandene Planungsunterlagen.
(2) Der Kunde gewährleistet zu vereinbarten Terminen sicheren Zugang zu Dach, Technik-, Heizungs- und Zählerräumen, Leitungswegen und Aufstellflächen. Arbeitsbereiche sind freizuräumen; erforderliche Strom- und Wasseranschlüsse sowie eine zumutbare Anliefer- und Parkmöglichkeit sind unentgeltlich bereitzustellen.
(3) Genehmigungen, Zustimmungen und Vorleistungen Dritter beschafft der Kunde, soweit ECO Hype deren Beschaffung nicht ausdrücklich übernommen hat. Bei Miet- oder Gemeinschaftseigentum hat der Kunde die erforderlichen Zustimmungen rechtzeitig nachzuweisen.
(4) Verletzt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungspflicht und entstehen dadurch nachweisbare Mehrkosten oder Verzögerungen, kann ECO Hype nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz der erforderlichen Mehrkosten und eine angemessene Terminverschiebung verlangen.
§ 5 Besondere Bedingungen für Photovoltaikanlagen
(1) Ein Belegungsplan beruht, soweit kein verbindliches Detailaufmaß vereinbart wurde, auf den verfügbaren Unterlagen und einer vorläufigen Planung. Dachmaße, Sparrenlage, Dachaufbauten, Sicherheitsabstände, Verschattung oder Vorgaben des Netzbetreibers können eine Anpassung der Modulzahl oder Anordnung erfordern. Preis- und Leistungsfolgen werden mit dem Kunden abgestimmt.
(2) Eine statische Prüfung des Dachs oder sonstiger Tragwerke ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde. ECO Hype wird den Kunden auf erkennbare Zweifel an der Eignung hinweisen. Der Kunde informiert ECO Hype vor Vertragsschluss über bekannte statische Mängel, Vorschäden oder Besonderheiten der Dachkonstruktion und Dachhaut.
(3) Soweit nicht ausdrücklich enthalten, gehören insbesondere Dachsanierungen, Zimmerer-, Maurer-, Putz-, Maler- und Abdichtungsarbeiten, Blitzschutzanpassungen, statische Nachweise, die Beseitigung von Schadstoffen sowie ein Austausch oder eine wesentliche Erweiterung des Zählerschranks nicht zum Leistungsumfang.
(4) Der Kunde stellt, soweit erforderlich und zumutbar, passende Ersatzziegel bereit oder beauftragt deren Beschaffung. Unvermeidbare Beschädigungen einzelner gealterter oder vorgeschädigter Ziegel begründen keinen Mangel der Montage, sofern ECO Hype die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten hat.
(5) Ein vereinbarter Netzanschlussantrag, eine Anmeldung oder Fertigmeldung wird auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Daten ausgeführt. Netzbetreiber, Messstellenbetreiber und Behörden handeln eigenverantwortlich. Deren Bearbeitungszeiten, Zählerwechsel und Freigaben sind nicht von ECO Hype geschuldet, soweit ECO Hype die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
(6) Einspeisevergütung, Eigenverbrauch, Autarkiegrad, Speicherverhalten und Anlagenstromertrag hängen unter anderem von Wetter, Verschattung, Verbrauchsprofil, Netzvorgaben, Anlagenbetrieb und Rechtslage ab. Bestimmte Werte werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheit vereinbart sind.
(7) Ersatzstrom- oder Notstromfunktionen stehen nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang zur Verfügung. Der Kunde hat Leistungs- und Einschaltstromgrenzen der Anlage zu beachten. Eine unterbrechungsfreie Stromversorgung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 6 Besondere Bedingungen für Wärmepumpenanlagen
(1) Die Auslegung erfolgt auf Basis der vereinbarten Berechnungsgrundlagen und der vom Kunden mitgeteilten Gebäude-, Verbrauchs- und Anlagendaten. Eine bestimmte Jahresarbeitszahl, Heizkostenersparnis, Raumtemperatur oder Förderfähigkeit wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheit vereinbart ist.
(2) Der vereinbarte Leistungsumfang bestimmt, ob insbesondere Heizlastberechnung, hydraulischer Abgleich, Austausch oder Anpassung von Heizflächen, Pufferspeicher, Trinkwarmwasserspeicher, Elektroarbeiten, Fundament, Kondensatführung, Kernbohrungen, Wanddurchbrüche, Erdarbeiten, Schallberechnung oder Demontage und Entsorgung der Altanlage enthalten sind.
(3) Der Kunde informiert ECO Hype über bekannte verdeckte Leitungen, Fußbodenheizkreise, Undichtigkeiten, Verschlammung, ungeeignete Wasserqualität, Altlasten und sonstige Mängel der Bestandsanlage. Werden nicht erkennbare Umstände festgestellt, die Zusatzarbeiten erfordern, gilt § 3 Absatz 4.
(4) Der Aufstellort muss die vereinbarten baulichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Vorgaben zu Abstandsflächen, Immissionsschutz, Schall, Kondensat, Frostschutz und Zugänglichkeit sind zu beachten. Änderungen des Aufstellorts oder der Leitungswege nach Vertragsschluss können zu Mehrkosten und Terminverschiebungen führen.
(5) Die Leistung der Wärmepumpe hängt auch vom Zustand und Betrieb des Gebäudes, der Heizflächen, der hydraulischen Anlage, den eingestellten Temperaturen und dem Nutzerverhalten ab. Bestehende Anlagenteile, die nicht Gegenstand des Auftrags sind, werden nicht mangelfrei geschuldet.
§ 7 Liefer- und Ausführungsfristen
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Der Beginn und die Einhaltung von Fristen setzen die rechtzeitige Mitwirkung des Kunden sowie den Eingang vereinbarter, fälliger Zahlungen voraus.
(2) Nicht von ECO Hype zu vertretende Ereignisse, insbesondere höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, außergewöhnliche Witterung, rechtmäßige Arbeitskämpfe, unvorhersehbare Lieferengpässe oder Verzögerungen von Netzbetreibern, Messstellenbetreibern, Förderstellen und sonstigen Dritten, verlängern die Leistungszeit angemessen. ECO Hype informiert den Kunden über wesentliche Verzögerungen.
(3) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, wenn sie dem Kunden zumutbar sind und dessen berechtigte Interessen nicht beeinträchtigen.
§ 8 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise. Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der jeweils geltenden Umsatzsteuer angegeben, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein anderer Steuersatz anzuwenden ist.
(2) Für Photovoltaikanlagen gilt, soweit im individuellen Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vereinbart ist, folgender Zahlungsplan:
a) 50 % des Gesamtpreises als Anzahlung nach Auftragserteilung und Rechnungsstellung;
b) 50 % des Gesamtpreises nach Abnahme der vertragsgemäß erbrachten Leistung und Rechnungsstellung.
(3) Für Wärmepumpenanlagen gilt, soweit im individuellen Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vereinbart ist, folgender Zahlungsplan:
a) 50 % des Gesamtpreises als Anzahlung nach Auftragserteilung, Rechnungsstellung und Vorliegen der für das Vorhaben beantragten Förderzusage;
b) 20 % des Gesamtpreises bei Baubeginn und vollständiger Anlieferung der für den vereinbarten Leistungsumfang vorgesehenen wesentlichen Waren und Komponenten sowie nach Rechnungsstellung;
c) 30 % des Gesamtpreises nach Abnahme der vertragsgemäß erbrachten Leistung und Rechnungsstellung.
(4) Soweit kein besonderer Zahlungsplan oder keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen.
(5) Abschlagszahlungen werden nur im gesetzlich zulässigen Umfang verlangt. Soweit erforderlich, werden erbrachte Leistungen sowie angelieferte oder eigens angefertigte und bereitgestellte Stoffe oder Bauteile in einer prüffähigen Aufstellung nachgewiesen; zwingende Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere zu Abschlagszahlungen und Sicherheiten, bleiben unberührt.
(6) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. ECO Hype kann weitere Leistungen nach den gesetzlichen Voraussetzungen bis zum Ausgleich fälliger Beträge zurückhalten.
(7) Der Kunde kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.
§ 9 Montage, Inbetriebnahme, Abnahme und Gefahrübergang
(1) Montage und Installation erfolgen nach den anerkannten Regeln der Technik und den für den vereinbarten Leistungsumfang einschlägigen Vorschriften.
(2) Bei Werkleistungen ist der Kunde nach Fertigstellung zur Abnahme verpflichtet, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen. Festgestellte Mängel und Restarbeiten sollen in einem Abnahmeprotokoll dokumentiert werden. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(3) Eine Abnahmefiktion tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein. Gegenüber Verbrauchern setzt sie insbesondere einen Hinweis in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme voraus.
(4) Bei Werkleistungen geht die Gefahr grundsätzlich mit Abnahme über. Bei reinen Lieferverträgen gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Gefahrübergang.
§ 10 Netzanschluss, Fördermittel und Finanzierung
(1) Unterstützung bei Netzanschluss, Registrierung, Förderanträgen, Finanzierung oder Energieberatung ist nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang geschuldet. Der Kunde bleibt für richtige und fristgerechte Angaben sowie erforderliche Erklärungen und Mitwirkungen verantwortlich.
(2) ECO Hype schuldet keine Bewilligung, bestimmte Förderhöhe, Auszahlung, Einspeisevergütung, Finanzierung oder behördliche beziehungsweise netzseitige Freigabe, sofern dies nicht ausdrücklich garantiert wurde. Verzögerungen oder Ablehnungen durch die zuständigen Stellen lassen die Zahlungspflichten aus dem Vertrag grundsätzlich unberührt, soweit nicht individuell eine Förder- oder Finanzierungsklausel vereinbart wurde.
§ 11 Mängelrechte, Herstellergarantien und Wartung
(1) Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Vorschriften. Ist der Kunde Unternehmer und liegt ein beiderseitiges Handelsgeschäft vor, gelten ergänzend die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.
(2) Der Kunde hat ECO Hype zur Prüfung und Nacherfüllung die erforderliche Zeit und Gelegenheit sowie Zugang zur Anlage zu gewähren. Gesetzliche Rechte bei fehlgeschlagener, unzumutbarer, verweigerter oder entbehrlicher Nacherfüllung bleiben unberührt.
(3) Keine Mängelansprüche bestehen, soweit eine Störung nachweislich durch unsachgemäße Bedienung, vertragswidrige Eingriffe Dritter, Nichtbeachtung von Betriebs- oder Wartungsvorgaben, ungeeignete bauseitige Bedingungen oder äußere Einwirkungen verursacht wurde und ECO Hype dies nicht zu vertreten hat.
(4) Herstellergarantien bestehen ausschließlich nach den jeweiligen Garantiebedingungen. Eine eigene Garantie von ECO Hype besteht nur, wenn sie ausdrücklich als solche erklärt wurde. Gesetzliche Mängelrechte werden durch eine Herstellergarantie nicht eingeschränkt.
(5) Wartungs-, Service- und Notdiensteinsätze außerhalb der gesetzlichen Mängelhaftung sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten, sofern kein Wartungs- oder Servicevertrag besteht.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren und Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum von ECO Hype. Der Kunde hat Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und ECO Hype unverzüglich über Zugriffe Dritter oder erhebliche Beschädigungen zu informieren. Soweit der Eigentumsvorbehalt durch feste Verbindung mit einem Gebäude oder Grundstück erlischt, gelten die gesetzlichen Regelungen.
§ 13 Haftung
(1) ECO Hype haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von ECO Hype.
§ 14 Widerrufsrecht für Verbraucher
Ist der Kunde Verbraucher und wurde der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen, kann ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. ECO Hype stellt dem Kunden die gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular gesondert in Textform zur Verfügung. Ein Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist erfolgt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen.
§ 15 Verbraucherschlichtung
ECO Hype ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis München als Gerichtsstand vereinbart. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.